Leistung und Bezugsberechtigte

Leistung und Bezugsberechtigte einer Risikolebensversicherung

Grundlagen der Versicherungsleistung

Die vertraglich vereinbarte Todesfallleistung ist vorgesehen, wenn die versicherte Person während des vereinbarten Versicherungszeitraums verstirbt und die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach der Anzeige des Todesfalls prüft der Versicherer den Leistungsanspruch. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und der jeweiligen Vertragsgestaltung. Bei einer fallenden Versicherungssumme kann sich die Todesfallleistung im Verlauf der Laufzeit verringern.

  • Leistung bei Eintritt des versicherten Todesfalls
  • Auszahlung nach den vertraglichen Voraussetzungen
  • Höhe abhängig von der vereinbarten Versicherungssumme
  • Gleichbleibende oder fallende Todesfallleistung möglich

Versicherungssumme
Laufzeit

Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigte

Bei einer Risikolebensversicherung können unterschiedliche Personen am Vertrag beteiligt sein. Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag ab und ist gegenüber dem Versicherer grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Beiträge verpflichtet. Die tatsächliche Zahlung kann jedoch auch durch eine andere Person erfolgen. Das versicherte Todesfallrisiko bezieht sich auf die versicherte Person. Die bezugsberechtigte Person erhält die vereinbarte Leistung, wenn der Versicherungsfall eintritt und das Bezugsrecht wirksam besteht.

  • Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers
  • Versicherte Person als Gegenstand der Risikoabsicherung
  • Bezugsberechtigte Person als Empfänger der Leistung
  • Mehrere beteiligte Personen in einem Vertrag möglich

Kosten und Beiträge
Gesundheitsprüfung

Gestaltung und Änderung des Bezugsrechts

Das Bezugsrecht kann abhängig von der Vereinbarung widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet sein. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann grundsätzlich geändert werden, solange der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht erwirbt die benannte Person bereits mit der Einräumung eine rechtlich geschützte Position. Änderungen können dann von ihrer Zustimmung abhängig sein.

Verstirbt die bezugsberechtigte Person vor dem Versicherungsfall, richtet sich die weitere Zuordnung nach der Gestaltung des Bezugsrechts. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht fällt das Recht grundsätzlich an den Versicherungsnehmer zurück, sofern keine Ersatzperson oder weitere Bezugsberechtigte bestimmt wurden. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann die bereits erworbene Rechtsposition auf die Erben der bezugsberechtigten Person übergehen.

  • Widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht möglich
  • Ersatzbezugsberechtigte Person kann festgelegt werden
  • Mehrere Bezugsberechtigte und Anteile können bestimmt werden
  • Bezugsrecht bei Veränderungen der Lebenssituation überprüfen

Versicherungssumme
Laufzeit

Leistungsfall und Auszahlung

Der Todesfall muss dem Versicherer angezeigt werden. Für die Prüfung können unter anderem eine Sterbeurkunde, der Versicherungsschein und weitere Nachweise verlangt werden. Der Versicherer prüft anschließend, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, das Bezugsrecht wirksam besteht und die vertraglichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Steuerliche Folgen können von der persönlichen Situation und der konkreten Vertragsgestaltung abhängen.

  • Versicherungsfall beim Versicherer anzeigen
  • Erforderliche Unterlagen und Nachweise einreichen
  • Bezugsrecht und Leistungsvoraussetzungen werden geprüft
  • Mögliche steuerliche Folgen einzelfallbezogen betrachten

Gesundheitsprüfung
Versicherungssumme
Kosten und Beiträge

FAQ – Häufige Fragen

Wer erhält die Leistung aus einer Risikolebensversicherung?

Die Leistung erhält grundsätzlich die im Vertrag festgelegte bezugsberechtigte Person. Es können auch mehrere Personen mit bestimmten Anteilen oder eine ersatzweise bezugsberechtigte Person benannt werden.

Kann die bezugsberechtigte Person geändert werden?

Bei einem widerruflichen Bezugsrecht ist eine Änderung grundsätzlich bis zum Eintritt des Versicherungsfalls möglich. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann für eine Änderung die Zustimmung der bezugsberechtigten Person erforderlich sein.

Was geschieht, wenn die bezugsberechtigte Person bereits verstorben ist?

Ist die bezugsberechtigte Person vor dem Versicherungsfall verstorben, hängt die Auszahlung von der Gestaltung des Bezugsrechts ab. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht fällt das Recht grundsätzlich an den Versicherungsnehmer zurück, sofern keine Ersatzperson oder weitere Bezugsberechtigte bestimmt wurden. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht kann die bereits erworbene Rechtsposition auf die Erben der bezugsberechtigten Person übergehen. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen und die konkrete Bezugsrechtsbestimmung.

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